der
STOCKEY INDUSTRIEVERTRETUNGEN GmbH & Co. KG
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen.
Diese gelten somit, auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sie enthalten sämtliche
Rechte und Pflichten, zwischen uns und unseren Auftraggebern
und sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die auch
dann nicht gelten, wenn wir Ihnen nach Eingang nicht
nochmals widersprechen.
2. Preise, Preisänderungen
Die Preise ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung und verstehen
sich zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen
schriftlich getroffen worden sind, ab Versandort, der
auch der Ort eines Sublieferanten sein kann, ausschließlich
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter
und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate
liegen, gelten die z.Zt. der Lieferung und Bereitstellung
gültigen Preise.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers werden berechnet. Skizzen, Entwürfe,
Probesatz, Probedrucke, Muster u.ä. Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sie bleiben
unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Teillieferung und bei Hohlschuld oder Annahmeverzug am Tag der Meldung der Lieferbereitschaft ausgestellt. Zahlbar ist die Ware vorab (Zahlungseingang verbucht bis zum Liefertag) oder Versand per Nachnahme.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt erhalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte sind zulässig, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Lieferzeiten, Verzug,
Nichterfüllung, Unmöglichkeit
Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten.
Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der
Auftraggeber mit der Maßgabe vom Vertrag zurücktreten
oder bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
dass die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf 3 Wochen festgelegt wird, die mit dem
Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt; der Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung wird – soweit zulässig
– auf den Auftragswert (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) begrenzt, eine Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Betriebsstörungen bei uns, unseren Unterlieferanten
und Erfüllungsgehilfen wie Fälle von Streik,
Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen unverschuldeten
Betriebsstörungen und Fälle von höherer
Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung die
Produktionsstätte verlassen hat, sei dies bei uns
oder auf unsere Anweisung bei unseren Sublieferanten.
Wird der Wunsch Versand auf Wunsch des Auftraggebers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
6. Gewährleistung
und Haftung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse sorgfältig zu prüfen.
Eine Mängelrüge ist nach Druckreifeerklärung
oder sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung ausgeschlossen, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Freigabeerklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Beanstandungen sind nur innerhalb 1 Woche nach
Empfang der Ware zu-lässig. Versteckte Mängel,
die auch anlässlich der unverzüglichen Untersuchung
nicht auffindbar sind, dürfen nur gegen uns geltend
gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang bei uns eingeht.
Alle mangelhaften Liefergegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen
schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
aus.
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften, liefern wir nach unserer
Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche
Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder
die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann
der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchsgegenstände,
die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert
werden.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellung
können nicht beanstandet werden. Zu berechnender
Vertragsgegenstand ist die gelieferte Menge.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials – vor allem zwischen Mustersendungen
und Lieferungen, haften wir soweit rechtlich zulässig
– nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten, sofern uns bei der
Auswahl nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zum Vorwurf gemacht werden kann. Wir sind von einer
Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den
Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften
dann wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen
den Zulieferanten nicht be-stehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn
die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht eingreift.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht
am Liefergegenstand/Vertragsgegenstand selbst entstanden
sind (Mängelfolgeschäden), besteht bei allen
Lieferungen, gleich welcher Art, nicht. Das gilt ausschließlich
nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen
das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern
sollen. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. (Dies gilt für
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
anderen Erzeugnissen bei Beschädigung fremden Materials.)
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber
jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden
Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach
unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware,
an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen
den Auftraggeber unwiderruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug –
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgeberansprüche des
Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen, in der Zurücknahme
sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns
liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
8. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte
Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung frei bzw. ist zur Freistellung verpflichtet.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
10. Verwahrung, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger u.a. der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden,
soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung
selbst zu besorgen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Köln.
Das gleiche gilt für alle anderen Verfahren, sofern
der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12. Anzuwendendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.